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Inhalt

Indikator 7.8 Grundsicherung im Alter nach Regionen

Definition:

Zum 1. Januar 2003 wurde mit dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) die "bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" als eigenständige Sozialleistung (nach dem SGB XII) eingeführt.

Grundsicherungsleistungen im Alter erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die ihren grundlegenden Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht decken können und die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

Die Quote der Personen mit Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter bezeichnet den prozentualen Anteil der Personen mit Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter an der Bevölkerung, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht hat.

Datenquelle:

IT NRW, Statistik der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Fortschreibung des Bevölkerungsstandes

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