Logo: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
  1. Startseite |
  2. Größer |
  3. Kleiner |
  4. Kontrast |
  5. Hilfen |
  6. Übersicht |
  7. Kontakt |
  8. Impressum |
  9. Datenschutz

Navigation

Drucken
Sie sind hier: Startseite . Sozialindikatoren NRW . Indikatoren . Einkommens- und Vermögensreichtum . Vermögensreichtumsschwelle

Inhalt

8.3 Vermögensreichtumsschwelle

Definition:

Die Vermögensreichtumsschwelle ist derjenige Wert, oberhalb dessen von Vermögensreichtum zu sprechen ist.

Die Vermögensreichtumsschwelle wird bei 200% des arithmetischen Mittels der Nettogesamtvermögen pro Kopf der nordrhein-westfälischen Bevölkerung gezogen. Zur Ermittlung des Nettogesamtvermögens pro Kopf wird das Nettogesamtvermögen des Haushalts durch die Zahl der Haushaltsmitglieder dividiert.

Hinweis:

In der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sind Vermögende und Einkommensreiche unterrepräsentiert, da Haushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 18.000 oder mehr Euro bei der Stichprobenziehung nicht berücksichtigt werden. Es werden somit eher Wohlhabende betrachtet als Spitzenverdiener/-innen bzw. -vermögende. Diese Einschränkung muss in Kauf genommen werden, weil die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe die einzige verfügbare Datenquelle ist, anhand derer auf Landesebene Analysen zum Zusammenhang zwischen Einkommensreichtum und Vermögen durchgeführt werden können.

Datenquelle:

IT.NRW, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)

Indikator 8.3 Vermögensreichtumsschwellen, bezogen auf das durchschnittliche Nettogesamtvermögen pro Kopf, in NRW 2008 und 2018
Jahr Vermögensreichtumsschwelle1)
EUR
2008 113 636
2018 146 620

1) 200% des arithmetischen Mittels der Nettogesamtvermögen pro Kopf – Datenquelle: IT.NRW, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

Marginalienspalte